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FinO-LfM –§ 26 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/26#abs-1 (1) Die Direktorin oder der Direktor bestimmt die Mittelbewirtschafter für die einzelnen Geschäftsbereiche der LfM. Diese haben die Ausgabenentwicklung für ihren Mittelbewirtschaftungsbereich zu überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/26#abs-2 (2) Die Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Haushaltsmittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Aufwendungen ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/26#abs-3 (3) Zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann die Direktorin oder der Direktor anordnen, in welchem Umfang und für welche Zeitabschnitte die Mittel den Bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/26#abs-4 (4) Wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin in der LfM vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach Absatz 2 erforderliche Maßnahme unterlässt oder eine entgegenstehende Maßnahme veranlasst, so ist er/sie zum Schadenersatz der LfM verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zur Abwendung des Schadens für die LfM sofort handeln musste und nicht über das gebotene Maß hinausgegangen ist.